Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen bei der Abgabenbehörde (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Impugnation

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218052