Absatz eins,Die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche werden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 im abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.