Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
  2. Absatz eins a,Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
  3. Absatz 2,Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
  4. Absatz 3,Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 4,Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Verdienstentgang, Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40218028