Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

StiftEG

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn
    1. Litera a
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oder
    2. Litera b
      sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem Finanzamt für Großbetriebe offen gelegt worden sind oder
    3. Litera c
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem Paragraph 5, des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
    4. Litera d
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde (Statut) in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist oder
    5. Litera e
      mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,)

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40217982