Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 3
02.10.2019
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.
03.10.2019
20010771
NOR40217970