Absatz eins,Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der Paragraphen 57 und 58 :
- Ziffer einsin Fällen des Paragraph 58, im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
- Ziffer 2bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.