Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Spielbankabgabe ist am 15. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig.
  2. Absatz 2Bis zum in Absatz eins, genannten Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt Österreich, eine nach Spielbanken und Spielarten gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.
  3. Absatz 3Das Finanzamt Österreich ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes Österreich zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt Österreich hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2019,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,)

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Schlagworte

Personalaufwand, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1980,

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40217905