(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
BG
§ 16
01.07.2020
WiEReG
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
30.10.2019
20009980
NOR40217891