Absatz eins,Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu enthalten hat:
- Ziffer einsdie Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
- Ziffer 2Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
- Ziffer 3den Inhalt von Aussagen,
- Ziffer 4andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
- Ziffer 5allenfalls gestellte Anträge,
- Ziffer 6die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände im Protokoll zu vermerken.