Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Einwilligung des Verletzten

Paragraph 90,

  1. Absatz einsEine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
  3. Absatz 3In eine Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,) kann nicht eingewilligt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch XII, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Schlagworte

Zustimmung, Kastration

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40217851