Absatz einsWer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer oder für lange Zeit
- Ziffer einsden Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
- Ziffer 2eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung,
- Ziffer 2 aeine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, oder
- Ziffer 3ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten,