Absatz einsHat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
- Ziffer einsals volljährige gegen eine unmündige Person,
- Ziffer 2gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
- Ziffer 3unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
- Ziffer 4unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
- Ziffer 5mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,
so treten die in Absatz 2, genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.