Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach Paragraph 220 b, StGB erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.
  2. Absatz 2,Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 115, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40217831