Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
- Ziffer einsordentlichen Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über den Erwachsenenschutz sowie in Unterbringungsverfahren,
- Ziffer 2Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung und der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Überprüfung von Tätigkeitsverboten,
- Ziffer 3Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
- Ziffer 4Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe und
- Ziffer 5Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie
- Ziffer 6anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung
Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen.