Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
    1. Ziffer eins
      ordentlichen Gerichten in Strafverfahren, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, in Verfahren über die Annahme an Kindes statt und über die Regelung der Obsorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, über den Erwachsenenschutz sowie in Unterbringungsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung und der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Überprüfung von Tätigkeitsverboten,
    3. Ziffer 3
      Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
    4. Ziffer 4
      Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe und
    5. Ziffer 5
      Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie
    6. Ziffer 6
      anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung
    Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendhilfeträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- und Adoptivwerberinnen und -werbern,
    2. Ziffer 2
      Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen in der Pflege und Betreuung solcher wehrlosen Personen.
  3. Absatz 3,Für Auskünfte gemäß Absatz eins und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz nicht.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 115, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Schlagworte

Pflegewerber

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40217828