(1) Die den Schülern zur Verfügung gestellten Schulbücher gehen in das Eigentum der Schüler über.
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
BG
§ 31d
01.07.2020
FLAG
61/01 Familienlastenausgleich
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Anm. 1: Art. 32 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 31d Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“. Offensichtlich gemeint: „In § 31d Abs. 4 wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „...“.)
31.10.2019
10008220
NOR40217819