Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30e

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

§ 30e.

  1. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist beim Finanzamt Österreich bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz monatlich, frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
  3. (3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.
  4. (4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres, gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40217813