Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
BG
§ 13
01.07.2020
FLAG
61/01 Familienlastenausgleich
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
31.10.2019
10008220
NOR40217809