Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Befangenheit

Paragraph 13,

Prüfende, Aufsichtspersonen und Bewertende dürfen ihre Tätigkeit in Bezug auf einzelne Prüfungstermine nicht ausführen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere der Umstand, dass ein Prüfender oder eine Prüfende, eine Aufsichtsperson oder ein Bewerter oder eine Bewerterin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Prüfung den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin selbst unterrichtet hat oder wenn ein wirtschaftliches oder persönliches Naheverhältnis zu einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin besteht.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217766