Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Antrag auf Zertifizierung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die rechtlichen Grundlagen der Institution, insbesondere Informationen über Rechtsform, Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen, Sitz und Errichtung der Institution,
    2. Ziffer 2
      einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen gemäß Paragraph 7,,
    4. Ziffer 4
      ein Kurskonzept pro angebotenem Sprachniveau (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über geplante Kurszeiten und Stundenpläne),
    5. Ziffer 5
      ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse und ÖIF-Prüfungen,
    6. Ziffer 6
      ein Muster einer Kursbestätigung
    7. Ziffer 7
      Informationen über die Kurseinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und
    8. Ziffer 8
      soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die gemäß Ziffer 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte
    anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.
  2. Absatz 2Die Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.
  3. Absatz 3Der ÖIF hat das Raumkonzept gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.
  4. Absatz 4Die Zertifizierung einer Einrichtung durch den ÖIF hat insbesondere zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden.
  5. Absatz 5Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag des Kursträgers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Kurskonzept pro Sprachniveau sowie ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen vorzulegen und sind im Übrigen Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände gemäß Absatz eins, mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die Zertifizierungen von Kursträgern, Verlängerungen und Entziehungen von Zertifizierungen sind vom ÖIF dem jeweiligen Bundesland mitzuteilen, sofern dieses sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen hat. In diesem Fall hat der ÖIF dem Bundesland auf Anfrage auch gemeldete Nebenstandorte eines zertifizierten Kursträgers mitzuteilen.

Schlagworte

Verbandsauszug

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217755