Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht, so bescheinigt das Zollamt Österreich nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme des Weins in den Betrieb des Empfängers.
  2. Absatz 2,Für die Verbringung von Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument nach Paragraph 24, zu verwenden. Dies gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40, der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Für Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet gilt Paragraph 26, Absatz 9, entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217751