Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Teil 3
Wein

Begriffsbestimmung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach Paragraph 2, Absatz eins, unterliegenden Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur,
      1. Litera a
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 15% vol aufweisen und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder
      2. Litera b
        wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15% vol bis 18% vol aufweisen, ohne Anreicherung hergestellt worden sind, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist,
    2. Ziffer 2
      der Positionen 2204 und 2205, die nicht von Ziffer eins, erfaßt werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 10% vol aufweisen,
    3. Ziffer 3
      der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10% vol bis 15% vol aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins, Absatz 3 und 2 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217749