Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
BG
Paragraph 31
01.07.2020
32/05 Verbrauchsteuern
Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.
30.10.2019
10004875
NOR40217745