Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr. Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
- Ziffer einsdie Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
- Ziffer 2die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;
- Ziffer 3eine Unregelmäßigkeit nach Paragraph 20, bei der Beförderung unter Steueraussetzung.