Kurztitel

Artenhandelsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

ArtHG 2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behörden, Zuständigkeiten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsVollzugsbehörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
  3. Absatz 3Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
  4. Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4,
    1. Ziffer eins
      findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
    2. Ziffer 2
      unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß Paragraph 17, ZollR-DG und
    3. Ziffer 3
      haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG) anzuwenden.
  6. Absatz 6Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.
  7. Absatz 7Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß Paragraph 25, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40217622