Absatz einsMit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über
- Ziffer einsFinanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und
- Ziffer 2Finanzvergehen nach Paragraph 8, Absatz eins und 3, wenn
- Litera aExemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
- Litera bExemplare einer dem Geltungsbereich der Artikel 3, Absatz 3, (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.