Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Überwachung und Auskunftspflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung, das Amt für Betrugsbekämpfung und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
    3. Ziffer 3
      die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
  3. Absatz 3,Die Überlasser und die Beschäftiger haben den Organen der im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40217617