die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
- Litera aSteuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
- Litera bUmsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,
- Litera csonstige Steuern und Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,
- Litera dsonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;