Absatz einsDas Finanzamt des Arbeitgebers hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, zweiter Fall sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 8, Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), zu bedienen.