Kurztitel

Bundesfinanzgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2021

Abkürzung

BFGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

2. Teil
Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,, im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, sowie in Paragraph 42, EU-BStbG geregelt. Für gemäß Artikel 131, Absatz 5, B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der Paragraphen 48 d bis 48 i BAO sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Für elektronische Zustellungen an den Bundesminister für Finanzen, die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Andere elektronische Zustellungen sind nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, über ein Zustellsystem gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40217554