Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 76
Inkrafttretensdatum
30.10.2019
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
5. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden
§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) | wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt; | |||||||||
b) | wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren; | |||||||||
c) | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; | |||||||||
d) | im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist. |
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217475