Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

26.10.2019

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

StiftEG

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und
  2. Ziffer 2
    bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.
  3. Ziffer 3
    Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.
  4. Ziffer 4
    Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz eins, tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31.12.2013 entsteht.
  6. Ziffer 6
    Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015 entsteht oder entstehen würde.
  7. Ziffer 7
    Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.
  8. Ziffer 8
    Zuwendungen von Vermögen der in Paragraph 718, Absatz 8, ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40217457