Absatz eins,Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
- Litera aam Stichtag noch nicht drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder noch nicht drei Wochen Lehrlinge des Bundes sind;
- Litera bgemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.