Absatz eins,Der Antragsteller hat die Unabhängigkeit und das Fachwissen der entscheidungsbefugten Personen innerhalb der Überwachungsstelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Vorlage geeigneter Dokumente und Urkunden nachzuweisen.
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 3
31.08.2019
ÜStAkk-V
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Abhängigkeitsverhältnis
30.08.2019
20010753
NOR40217272