(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit in den Bereichen des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Austausch von Expert/-innen sowie von Informationsmaterial und Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen in den genannten Bereichen;
Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrer/-innenbildung;
Ermutigung zur Förderung der Verbreitung von Kultur und Sprache des Staates der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen von einschlägigen Mobilitätsprogrammen. Die Vertragsparteien werden gemäß Artikel 4 dieses Abkommens und im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften alles unternehmen, um einen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern;
Aktivitäten von KulturKontakt Austria im Bildungsbereich;
Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 6 dieses Abkommens festgelegt;