Absatz eins,Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen.
Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2019,
Vertrag – Ukraine
Artikel eins
01.09.2019
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften des Staates der jeweiligen Vertragspartei.
________________________________
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,.
Hochschullehrer, Hochschullehrerin, Forscher, Forscherin
15.04.2025
20010751
NOR40217177