Kurztitel

Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des Paragraph 236, BAO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz 2

Text

Paragraph 3,

Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

  1. Ziffer eins
    von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
  2. Ziffer 2
    in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
    1. Litera a
      dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
    2. Litera b
      vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht
    wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2019,)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

20004463

Dokumentnummer

NOR40216988