Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

ARTIKEL römisch zwei.
Inländischer Versicherungsbestand.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Versicherungsverträge, die zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, sind bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen am Ort ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Auch für die Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 gilt als Inland das Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Bei Versicherungsverträgen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 abgeschlossen worden sind und nicht zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, gilt die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes als nicht erfolgt.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung von Versicherungsverträgen, auf die österreichisches Recht Anwendung findet, ohne daß sie zum inländischen Versicherungsbestand gehören, kann höchstens in dem Ausmaß begehrt werden, das sich aus den Bestimmungen des Artikels römisch drei ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR40216987