Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Ausfertigungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 16, Absatz 3,) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,)

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR40216955