(2)Absatz 2,Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (§ 16 Abs. 3) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor der Genehmigung (Paragraph 16, Absatz 3,) des den Beschluß enthaltenden Protokolles ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 230/2019)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,)