Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter/innen sind im Leistungsfall verpflichtet, die Identität der Patient/inn/en zu überprüfen, sofern sie
- Ziffer einsals Vertragspartner/innen Leistungen auf Rechnung der gesetzlichen Sozialversicherung erbringen oder
- Ziffer 2als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen im Rahmen der Elektronischen Gesundheitsakte (4. Abschnitt Gesundheitstelematikgesetz 2012) ELGA-Gesundheitsdaten verwenden.
Eine mit einem Lichtbild ausgestattete e-card ersetzt im Regelfall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei Zweifeln an der Erkennbarkeit der Person im Vergleich zum Lichtbild auf der e-card sind jedoch zusätzliche Unterlagen (Ausweise, Nämlichkeitsunterlagen) beizuziehen.