Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Übernahme von Anteilsrechten

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Kommt es zu keiner rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß Paragraph 35 a, steht der jeweils zuständigen Landesregierung, zum Erhalt möglichst leistbarer Wohnungsbestände in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf und zur nachhaltigen Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, das Instrument der Übernahme von Anteilsrechten zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Die Übernahme erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, durch Bescheid der Landesregierung.
  3. Absatz 3,Mit Erlöschen ihrer Anteilsrechte haben die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, gegenüber dem, die Anteilsrechte übernehmenden Land, Anspruch auf Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über das Weiterführen der Bauvereinigung, entweder durch das Land selbst oder in Form einer Veräußerung der Anteile, trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe des Unternehmens, des Revisionsverbandes und der zuständigen Finanzbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216901