Absatz eins,Kommt es zu keiner rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß Paragraph 35 a, steht der jeweils zuständigen Landesregierung, zum Erhalt möglichst leistbarer Wohnungsbestände in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf und zur nachhaltigen Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, das Instrument der Übernahme von Anteilsrechten zur Verfügung.