Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Regierungskommissär

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (Paragraph eins, Absatz 2 und 3), kann die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,
    2. Ziffer 2
      in einem Verfahren nach Paragraph 35, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 36,,
    3. Ziffer 3
      in einem Verfahren nach Paragraph 35 a, längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte
    mit Bescheid einen fachkundigen und gem. Paragraph 24, Absatz eins, zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, GenRevG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 7, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 und 2 a sowie
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (Paragraph 4,) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,
      zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Absatz eins, zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist Paragraph 28, Absatz 9, von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Absatz eins und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.

Schlagworte

Generalversammlung, Geschäftsführungssitzung, Vorstandssitzung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216899