Absatz eins,Bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (Paragraph eins, Absatz 2 und 3), kann die Landesregierung
- Ziffer einsbefristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,
- Ziffer 2in einem Verfahren nach Paragraph 35, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 36,,
- Ziffer 3in einem Verfahren nach Paragraph 35 a, längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte
mit Bescheid einen fachkundigen und gem. Paragraph 24, Absatz eins, zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, GenRevG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.