Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,
BG
Artikel eins, Paragraph 15 h
01.08.2019
30.06.2022
WGG
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 36
Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen, die nachträglich gemäß Paragraphen 15 b, ff in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) der bisherigen Mieter übertragen werden, gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des ersten Kaufvertrages der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Bei einem unbefristeten Hauptmietvertrag ist die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam, als der Hauptmietzins den für das jeweilige Bundesland und die jeweilige Zinsperiode geltenden Richtwert aufgrund des RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, überschreitet. Der höchstzulässige Hauptmietzins verringert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrages (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) um 25 vH.
01.07.2022
10011509
NOR40216898