Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum haben auf Grundlage des Paragraph 34, WEG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 14 e, für das einzelne Wohnungseigentumsobjekt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für eine ordentliche Einzelabrechnung gemäß Absatz eins, haben die Bauvereinigung oder ein ihr nachfolgender Verwalter gemäß Absatz 4, die Abrechnung gemäß Paragraph 34, WEG 2002 zu gliedern in:
    1. Litera a
      Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG – ausgenommen dessen Ziffer 7,,
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MRG,
    3. Litera c
      Verwaltungskosten,
    4. Litera d
      besondere Aufwendungen im Sinne des Paragraph 24, MRG,
    5. Litera e
      Kosten der Erhaltung und Verbesserung sowie
    6. Litera f
      die übrigen Aufwendungen, die gemäß Paragraph 14 e, dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Paragraph 19, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 19, WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Solange die Bauvereinigung über die Mehrheit der Miteigentumsanteile verfügt, ist Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 für nachträgliche Übertragungen in das Wohnungseigentum anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 15 c, zugunsten der bisherigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit einer zuvor mindestens fünfjährigen Miet- oder Nutzungsdauer erfolgen, Anstelle eines Gutachtens gemäß Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 hat die Bauvereinigung diesen jedoch mit Angebotslegung eine Vorausschau gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216886