Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,
BG
Artikel eins, Paragraph 17 c
01.08.2019
WGG
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Eigenmittel ganz oder teilweise durch Fremdmittel ersetzt werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
01.08.2019
10011509
NOR40216884