Absatz eins,Abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, können von der Bauvereinigung zur Finanzierung der gesamten Herstellungskosten eingesetzte Fremdmittel ganz oder teilweise durch Eigenmittel der Bauvereinigung ersetzt oder sonst umfinanziert werden, sofern sich dadurch die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge jedenfalls nicht erhöhen. Paragraph 13, Absatz 2 b und Paragraph 17 a, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.