(2)Absatz 2,Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung gemäß § 15e Abs. 1 oder § 15c lit. b (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß § 15d Abs. 2) mitdes dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 15 c, Litera b, (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2,) mit
dem vereinbarten (§ 15d Abs. 1) oder festgesetzten (§ 15d Abs. 2 und § 15e Abs. 2) Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.dem vereinbarten (Paragraph 15 d, Absatz eins,) oder festgesetzten (Paragraph 15 d, Absatz 2 und Paragraph 15 e, Absatz 2,) Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.
Bei nachträglicher Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß § 15b, auf welche die Vorschriften der § 15c bis § 15f nicht anwendbar sind, ist unter Z 1 der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Z 2 der vereinbarte Kaufpreis.Bei nachträglicher Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß Paragraph 15 b,, auf welche die Vorschriften der Paragraph 15 c bis Paragraph 15 f, nicht anwendbar sind, ist unter Ziffer eins, der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Ziffer 2, der vereinbarte Kaufpreis.