Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15 f

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 37

Text

Paragraph 15 f,

  1. Absatz eins,Ein Anspruch gemäß Paragraph 15 c, Litera a, besteht nur für Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß Paragraph 15 c, Litera a, verbundenen Antragsrechte gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins,, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß Paragraph 15 c, Litera b, nur Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen gelegt werden.

Schlagworte

Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216880