Absatz eins,Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn
- Litera adie erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
- Litera bdie Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
- Litera cdie Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
- Litera dder Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
- Litera eder Preis nach den Grundsätzen des Paragraph 23, angemessen ist.