Abfallwirtschaftsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
BG
§ 27
01.01.2021
10.12.2021
AWG 2002
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
(3) Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.
13.12.2021
20002086
NOR40216841