Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 k,

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

Paragraph 13 k,

Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Paragraph 13 j, sind

  1. Ziffer eins
    sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
  2. Ziffer 2
    wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
    1. Litera a
      bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
    2. Litera b
      mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
    3. Litera c
      mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216837